Verfall von Urlaub am Jahresende
Die Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 06.11.2018
Wenn Mitarbeiter ihren Jahresurlaub nicht vollständig in Anspruch nehmen, verfällt der restliche Urlaub nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes grundsätzlich am Jahresende. Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr erfolgt nur, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen (z.B. bei einer Urlaubssperre oder bei längerer Krankheit des Mitarbeiters).
Diese Grundsätze gelten zukünftig so nicht mehr. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 06. November 2018 zugunsten eines deutschen Klägers entschieden, dass ein automatischer Verfall nicht genommener Urlaubsansprüche zum Jahresende, wie ihn das Bundesurlaubsgesetz in § 7 Absatz 3 vorsieht, europarechtswidrig sei.
Ein Verfall von Urlaubsansprüchen sei nur denkbar, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter aktiv und rechtzeitig vor dem Jahresende zur Inanspruchnahme des Urlaubs auffordere und darauf hinweise, dass die nicht genommenen Urlaubsansprüche sonst am Jahresende verfielen.
Unklar ist derzeit noch, ob das Bundesarbeitsgericht die EuGH-Entscheidung zum Anlass nehmen wird, § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes für unwirksam zu erklären (dann wäre ein Verfall des Urlaubs zum Jahresende per se nicht mehr möglich) oder ob es – was sehr wahrscheinlich ist – eine so genannte europarechtskonforme Auslegung zulässt.
In diesem Fall würden Urlaubsansprüche am Jahresende verfallen, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiter vorher unter Hinweis auf den möglichen Verfall dazu auffordert, den Urlaub zu nehmen.
Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich, ein solches Aufforderungsschreiben an Ihre Mitarbeiter zu verfassen.
Zu beachten ist, dass sich die oben genannten Grundsätze zum Urlaubsverfall und auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage in einer 5-Tage-Woche) beziehen.
Wenn Sie Ihren Mitarbeitern über den gesetzlichen Urlaub hinaus weiteren Urlaub gewähren, was die Regel sein dürfte, so können Sie den Verfall dieses Mehrurlaubs im Arbeitsvertrag frei und abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen regeln.
Wir empfehlen Ihnen, unser Schreiben zum Anlass zu nehmen, die Urlaubsregelung in Ihren Arbeitsverträgen zu prüfen und ggfs. anzupassen. Auch hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.
Ihre
Angerer & Collegen
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH:
Robin Berkey
Fachanwalt für Arbeitsrecht