Mandanteninformation
Update Mindestlohn und 450 €-Jobs
Was für Arbeitgeber ab dem 01. Januar 2020 zu beachten ist
Seit dem 01. Januar 2015 gilt in Deutschland mit wenigen Ausnahmen ein
flächendeckender (allgemeiner) gesetzlicher Mindestlohn.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für geringfügig Beschäftigte, besser bekannt als „Minijobber“ oder „450 €-Jobber“.
Ab dem 01. Januar 2020 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 9,19 EUR brutto je Zeitstunde auf 9,35 EUR brutto je Zeitstunde.
Konsequenz des erhöhten Mindestlohns ist wegen der unveränderten Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 EUR/Monat, dass geringfügig Beschäftigte nur noch in geringerem Umfang arbeiten dürfen.
Ab dem 01. Januar 2020 beträgt die maximal zulässige Arbeitszeit von geringfügig Beschäftigten, die in Höhe des gesetzliche Mindestlohns vergütet werden,
48 Stunden und 8 Minuten im Monat, was einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von etwa 11 Stunden und 6 Minuten entspricht.
Diese zulässige monatliche Arbeitszeit darf nicht regelmäßig bzw. planmäßig überschritten werden - auch nicht um wenige Minuten.
Anderenfalls verliert der Minijobber seinen Status als geringfügig Beschäftigter, was regelmäßig zu erheblichen Mehrbelastungen bei Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer führt.
Für alle Fragen zu den vorstehenden Hinweisen wie auch zum Mindestlohn
allgemein stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Bitte beachten Sie auch unsere Mandanteninformation aus August 2019 zum Thema „Phantomlohn"-Falle bei Minijobs. Diese können Sie unter https://www.angerercollegen.de/mandanteninformationen/ abrufen.
Ihre
Angerer & Collegen
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH:
Robin Berkey
Fachanwalt für Arbeitsrecht